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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

- MITTSOMMERNÄCHTE BÄRENSTEIN 2022 -

 

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. VERANSTALTER

Asatru Germanitas Miriquidi e.V. (AGM e.V.), Breite Gasse 24, D-09471 Bärenstein, Tel: +49 (0) 37347 - 84780, E-Mail: AGM-eV@t-online.de Vorsitzender Udo Kreher -

 

Vereinsregister VR2931 Asatru Germanitas Miriquidi e.V.

 

1.2. GELTUNG DER AGB

1.2.1. Die Mittsommernächte Bärenstein finden auf dem ausgewiesenen Festivalgelände in Bärenstein im Erzgebirgskreis in Sachsen statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere der Sportplatz Bärenstein; weiter bezeichnet als Infield (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), Vorplatz Mittelaltermarkt, Campingareal, Parkflächen etc. („Festivalgelände“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.

 

1.2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter, dem AGM e.V. („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

 

1.2.3. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die Park- und Campingordnung an. Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt. Der Käufer erwirbt pro erworbener Eintrittskarte ein Besuchsrecht, das nur für denjenigen Ticketinhaber gilt.

 

1.3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.3.1. Veranstaltung: Die Veranstaltung „Mittsommernächte Bärenstein“ besteht aus der Gesamtheit der Programmabfolgen (Musik und Rahmenprogramm) im Zusammenhang mit der Veranstaltung Mittsommernächte Bärenstein sowie die unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher zur Veranstaltung.

 

1.3.2. Veranstaltungsgelände: Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehören insbesondere der Sportplatz Bärenstein; weiter bezeichnet als Infield (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), Vorplatz, Mittelaltermarkt, Campingareal, Parkflächen etc. („Festivalgelände“)

 

1.3.3. Park- und Campingflächen: die Gesamtheit aller für die Veranstaltung eingerichteten Park- und Campingflächen einschließlich Erschließungswegen aus dem öffentlichen Verkehrsraum und Erschließungswegen zum Veranstaltungsgelände

 

 

1.4. TICKETS; WEITERVERKAUFSVERBOT; VERTRAGSSTRAFE

1.4.1. Tickets sind ausschließlich über die Internetseite mnb-erz.de zu erwerben.

Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.

 

1.4.2. Alle Tickets sind nummerierte Tickets die dem Besucher übermittelt werden.

 

1.4.3. Tickets können ebenso an der Abendkasse erworben werden.

 

1.4.4. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn:

 

1.4.5. gegen den Dritten besteht ein Hausverbot

 

1.4.6. das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis, zzgl. etwaiger Gebühren, angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte.

 

1.4.7. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.

 

1.4.8. der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay, etc.).

 

1.4.9. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.

1.4.10. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

 

1.4.11. Der Erwerber einer Eintrittskarte verpflichtet sich, bei Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AGB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.

 

1.4.12. Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen anbietet oder weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht, die nach billigem Ermessen vom Veranstalter festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe, die höchstens 2500,00 EUR betragen darf, kann der Besucher gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintrittskarte von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.

 

1.4.13. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten.

 

 

1.5. ANREISE; PARKEN; CAMPEN; SAUBERKEIT

1.5.1. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen auf dem Festivalgelände, Full Ticket ab dem 24.06.2022, 13.00 Uhr und Half-Full Ticket ab 25.6.2022 ab 9.00 Uhr, ohne weiteren Aufpreis auf das Festivalticket auch zum Parken und Campen. Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO. Ein Anspruch auf einen besonderen Bereich gibt es nicht. Nach dem Parken ist das Bewegen der Fahrzeuge bis zur Abreise nicht mehr gestattet.

 

1.5.2. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

 

1.5.3. Die Parkberechtigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit Umwelt- oder Gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.

 

1.5.4. Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Festivalgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren (über 7,5t) oder landwirtschaftlichen Gerät und sonstigem schweren Gerät (über 7,5t) befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Festivalgeländes schwer zu beschädigen. Bei einer Zustimmung sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor hier eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren.

 

1.5.5. Aggregate bis 2 KW sind auf dem Campingbereich zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind, insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 23.00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden. Sämtliche Aggregate sind in einem technisch einwandfreien und gewarteten Zustand entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben. Der Betrieb von Aggregaten und anderen Stromquellen ist stets zu überwachen. Es sind nur solche Aggregate mit einer Zulassung für die Europäische Union zulässig.

 

1.5.6. Camping ist, direkt am KFZ nicht möglich. Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen verantwortlich. Der Aufbau von Großraumzelten ist untersagt. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz entfernt werden. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zur Müllsammlung sind zusätzliche Mülltüten kostenlos bei der Bandausgabe erhältlich.

Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Zeltvorrichtungen sind nur zur Beherbergung von Menschen erlaubt.

 

1.5.7. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im KFZ angeordnet werden. Wenn die Wettersituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden.

 

1.5.8. Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ausführlich über Anreise, Campingbeginn und etwaigen Ausweichmöglichkeiten. Generell ist die Besucher-, Park- und Campingordnung einzuhalten.

 

 

1.6. EINLASS; EINLASSKONTROLLE

1.6.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das Festivalbändchen eingetauscht werden muss. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet.

 

1.6.2. Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Der Ordnungsdienst ist berechtigt, insbesondere beim Betreten des Infields und dem Mittelaltermarkt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

 

1.6.3. Auf dem gesamten Eventgelände, vgl. Nr. 3 dieser AGB, gilt ein Taschenverbot. Dazu gehören sämtliche mitgebrachte Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse. Ausgenommen von diesem Taschenverbot sind Taschen bis zu einer maximalen Größe von 30cm x 20cm x 5cm.

 

1.6.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 8, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

 

1.6.5. Vor den Bühnen sowie im gesamten Bereich des Infields, ist ausreichend Platz für alle Besucher der Veranstaltung. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen übrigen Bühnen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu einer Nebenbühne sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

 

 

1.7. HYGIENE; INFEKTIONSSCHUTZ

1.7.1. Um mögliche amtliche Teilnahmevoraussetzungen zur Teilnahme an Großveranstaltungen zu erfüllen, verpflichtet sich der Besucher diese Voraussetzungen (z.B. PCR Eingangs- oder Ausgangstestung, Antigenschnelltest, etc.) auf eigne Kosten und Rechnung zu erfüllen.

 

1.7.2. Der Besucher erklärt sich bereit einen möglicherweise notwendigen digitalen oder analogen Anamnesebogen über den eignen Gesundheitszustand dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Der Besucher erklärt sich ebenfalls bereit eine digitale oder analoge Auskunft ggf. über einen automatisierten Datenabgleich über Impf- und oder Teststatus zu erteilen.

 

1.7.3. Der Besucher verpflichtet sich, bei körperlichen Symptomen die auf eine Infektionskrankheit (SarsCov2, Grippe, Erkältung, o.ä.) auf die Teilnahme an der Veranstaltung zu verzichten. Bei dem Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektionserkrankung hindeuten können, verpflichtet sich der Besucher, diese dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen, das Festivalgelände zu verlassen und sich in Ärztliche Behandlung zu begeben.

 

1.7.4.  Der Veranstalter behält sich vor geeignete und notwendige Maßnahmen des Infektionsschutz zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung vor schweren Infektionskrankheiten durchzuführen (z.B. Antigenschnelltest bei Eintritt, PCR Testung, Fiebermessung, o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen behördlich nicht vorgeschrieben sind. Der Besucher erklärt sich bereit gegebenenfalls anfallende Kosten auf eigene Rechnung zu übernehmen. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.

 

1.7.5. Der Veranstalter kann besondere Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben und Maßnahmen anordnen (zum Beispiel AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse). Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten.  Vertragspartner bzw. Inhaber von Eintrittskarten, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten, können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden.

 

 

1.8. VERBOTENE GEGENSTÄNDE

1.8.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten:

 

1.8.2. Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne) ausgenommen hiervon sind Schausteller und Sippen die dafür eine Genehmigung vom Veranstalter haben, sogenannte Selfiesticks, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) Shirts, Fahnen etc. von Bands/ Organisationen mit verfassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

 

1.8.3. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

 

1.8.4. Auf dem Festivalgelände, dem (Infield), in sämtlichen Veranstaltungszelten auf dem Gelände, sind aus Gefährdungsgesichtspunkten ist das Mitbringen von folgenden Gegegnständen: jegliche Form von Glasbehältern, Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse, nicht erlaubt.

 

1.8.5. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

 

 

1.9. HAUSRECHT; VERHALTENSREGELN; FOTOGRAFIEREN UND FILMEN

1.9.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher-, Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:

 

1.9.2. verbotene Gegenstände (Ziff. 8) mitzuführen,

 

1.9.3. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,

 

1.9.4. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,

 

1.9.5. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

 

1.9.6. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,

 

1.9.7. gewerbliches Pfandsammeln zu betreiben und dafür sog. „Bunkerzelte“ zur Aufbewahrung und Lagerung aufzustellen.

 

1.9.8. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.

 

1.9.9. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

 

1.9.10. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

 

1.9.11. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf den Mittsommernächten Bärenstein eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

 

1.9.12. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

 

1.9.13. Vor den Hauptbühnen des Festivalgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher der Mittsommernächte Bärenstein. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen übrigen Bereichen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu bestimmten Bereichen sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

 

 

1.10. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

1.10.1. Werden die Mittsommernächten Bärenstein abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.

 

1.10.2. Die Mittsommernächte Bärenstein werden bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, werden die Mittsommernächte Bärenstein sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Mittsommernächte Bärenstein aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

 

1.10.3. Aufgrund des Covid 19-Virus ist unsicher, ob Veranstaltungen im Jahr 2022 stattfinden können. Im Fall der Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid 19-Virus gelten die vorstehenden Ziffern 1.10.1 und 1.10.2. Sie gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid 19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass ein Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.

 

1.10.4. Ein Festivalticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der Mittsommernächte Bärenstein gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.mnb-erz.de bekannt geben.

 

 

1.11. GESUNDHEITSBEEINTRÄCHTIGUNG DURCH LAUTSTÄRKE

1.11.1. Dem Besucher ist bewusst, dass bei den Mittsommernächten Bärenstein, insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

 

 

1.12. JUGENDSCHUTZ - FÜR JEDE VERANSTALTUNG GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DES GESETZES ZUM SCHUTZ DER JUGEND IN DER ÖFFENTLICHKEIT.

1.12.1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen das Eventgelände (Infield und Marktplatz) nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Freien Eintritt für Kinder bis einschließlich 12 Jahren.

 

1.12.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dürfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.

 

1.12.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

 

 

1.13. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1.13.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

1.13.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

 

1.13.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

 

1.13.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

 

 

1.14. RECHT AM EIGENEN BILD

1.14.1. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung der Mittsommernächte Bärenstein, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO werden eingehalten.  Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

 

 

1.15. ANWENDBARES RECHT; SONSTIGES

1.15.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

1.15.2. Es gelten unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung, der Veranstalter behält sich vor Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen werden nur in solchen nachbezeichneten besonderen Fällen vorgenommen. Zu diesen Fällen gehören insbesondere Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie veränderte Vorgaben der örtlich zuständigen Behörden. Derartigen Änderungen kann widersprochen werden. Ein Widerspruch muss fristgerecht binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Veranstalter eingehen.

 

 

1.16. HAUSRECHT

1.16.1. Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem gesamten Festivalgelände aus. Zu diesem Festivalgelände gehören ebenfalls die Campingflächen. Er kann dieses Recht auf Dritte übertragen. Anweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstpersonals ist Folge zu leisten.

 

1.16.2. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.

 

1.16.3. Bei Zuwiderhandlung gegen die Besucher-, Park- oder Campingordnung oder wenn ein Verstoß gegen die Besucher-, Park- und Campingordnung bevorsteht, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Die Eintrittskarte, das Festivalbändchen oder sonstige Zutrittsberechtigungen verlieren ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich Schadensersatzansprüche gegen Jedermann vor, der schuldhaft auf dem Festivalgelände einen Schaden verursacht. Begeht ein Besucher auf dem Festivalgelände eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches (insbesondere aber nicht abschließend: Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung, Betrug, Verletzung der Markenrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte des Veranstalters etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

 

1.16.4. Den Weisungen des Ordnungspersonal ist unbedingt Folge zu leisten.

 

 

 

 

1.17. ZUGANG / FAHRZEUGE / PERSONENKONTROLLEN

 

1.17.1. Das Ordnungspersonal ist ermächtigt, Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Gelände verwehrt bzw. droht der Platzverweis.

 

 

1.18. PARK- UND CAMPINGZEITEN; KOSTEN; VORZEITIGE ANREISE

1.18.1. Die Kosten für Parken und Campen auf dem Festivalgelände, ab Freitag, 24.06.2022, 13:00 Uhr, sind im Full Ticket und ab Samstag, 25.6.2022, 9.00 Uhr im Half Full Ticket enthalten. Das Festivalgelände muss bis spätestens Montag, 27.06.2022, 12:00 Uhr geräumt sein.

 

1.18.2. Bei Abreise sind die Zelt- und Stellplätze in einem gereinigten Zustand zu verlassen.  Sämtlicher Müll ist in die bereitgestellten Gefäße und Stationen zu verbringen und die eigene Campingausrüstung ist restlos abzubauen und mitzunehmen.

 

 

1.19. VERKEHRS-, FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE

Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwege sind durch Absperrband gekennzeichnet – es darf auf diesen weder geparkt noch gecampt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.

 

1.20. WETTER

Das Camping- und Festivalgelände ist den Wetterverhältnissen ausgesetzt. Die Besucher sind verpflichtet sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.

 

 

1.21. GRILLEN; OFFENES FEUER; LAGERFEUER; GAS- UND FLÜSSIGKEITEN; STROMAGGREGATE

1.21.1. Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

 

1.21.2. Es sind ausschließlich geprüfte und technisch einwandfreie, im Handel erworbene Holzkohleanzünder, Gaskartuschen, Gasflaschen (nur fest montiert im Camper) und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht benutzt werden. In Fahrzeugen verbaute Flüssiggasanlagen müssen eine gültige Gasdruckprüfung aufweisen.

 

1.21.3. Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, insbesondere keine Gaskartuschen. Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.

 

1.21.4. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Aggregate bis 2 KW Ausgangsleistung sind auf den Park- und Campingflächen zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind und insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 24.00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden. Aggregate sind in technisch einwandfreiem Zustand einzusetzen. Es dürfen nur geprüfte und in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Aggregate in Betrieb genommen werden.

 

1.22. RECHTE AM EIGENEN BILD / EINWILLIGUNG

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien des Veranstalters zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung in allen eigenen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung der Mittsommernächte Bärenstein. Diese Daten können zur journalistischen Auswertung genutzt werden.

 

 

1.23. SICHERHEITSHINWEISE

Die Besucher sind verpflichtet die Sicherheitshinweise des Veranstalters zu beachten.

 

 

2. BESUCHER-, PARK- UND CAMPINGORDNUNG – Mittsommernächte Bärenstein 2022

Um die Sicherheit, Ordnung und ein gedeihliches Miteinander auf den Campingflächen zu gewährleisten, hat sich jeder Besucher grundsätzlich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besucher ist jede Person, die sich auf dem Festivalgelände aufhält (Festivalbesucher, Dienstleister, Tagesgäste, Medien etc.). Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehören insbesondere der Sportplatz Bärenstein; weiter bezeichnet als Infield (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), Vorplatz Mittelaltermarkt, Campingareal, Parkflächen etc. („Festivalgelände“). Mit dem Zutritt zum Festivalgelände erkennen die Besucher diese Besucher-, Park- und Campingordnung an.

 

 

3. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG FÜR VERBRAUCHER

3.1. Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem 15.02.2016 hier: ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: agm-ev@t-online.de

 

3.2. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

3.3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

 

Bärenstein, Januar 2022

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